§ 16 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus
§ 16 LWahlG – Mehrheitswahl in den Wahlkreisen
In jedem Wahlkreis ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bezirkswahlleiter zu ziehende Los.