Gesetze

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§ 11 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWahlG – Verbindung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge können vorbehaltlich des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht miteinander verbunden werden. Gemeinsame Wahlvorschläge dürfen nicht aufgestellt werden.