§ 7 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
II. – Wahlvorbereitung
§ 7 LWahlG – Wahltag
(1) Der Wahltag wird durch die Landesregierung festgesetzt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.