§ 30 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
III. – Durchführung der Wahl
§ 30 LWahlG – Stimmungültigkeit
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.
nicht amtlich hergestellt ist,
- 2.
keine Kennzeichnung enthält,
- 3.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis hergestellt ist, ist die Erststimme ungültig, die Zweitstimme gültig. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.