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§ 22 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 22 LWahlG – Wahlleitung

(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am zweiunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (1)

(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am vierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt. (2)

(3) Für die Reihenfolge in der Bekanntmachung gilt § 24 Abs. 2.

(1) Red. Anm.:

Nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 137) tritt an die Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der zwanzigste Tag.

(2) Red. Anm.:

Nach § 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 137) tritt an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.