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§ 10 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Wahl zum Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LWahlG – Wahlvorschläge

(1) Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von einzelnen Wahlberechtigten eingereicht werden. Bezirkslisten in den Wahlkreisverbänden oder eine Landesliste im Wahlgebiet können nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) einreichen. Parteien, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

(2) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin nicht mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen dem Landeswahlleiter spätestens vier Monate vor dem Wahltag zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei eine schriftliche Satzung, das schriftliche Parteiprogramm und die Niederschrift über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Stellt der Landeswahlausschuss fest, dass sich eine Partei weder an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Berlin mit einem eigenen Wahlvorschlag beteiligt hat, entscheidet er über die Feststellung der Parteieigenschaft. Die Entscheidung ist von dem Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. Hat eine Partei gegen diese Entscheidung Einspruch nach § 40 Absatz 2 Nummer 1a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof eingelegt, ist diese Partei bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.

(3) Jede Partei kann nach dem Beschluss ihres nach der Satzung zuständigen Organs entweder eine Landesliste oder in den Wahlkreisverbänden jeweils eine Bezirksliste einreichen. Der Landesvorstand jeder Partei, die sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus beteiligen will, hat dies vier Monate vor dem Wahltag dem Landeswahlleiter schriftlich anzuzeigen und mitzuteilen, ob sie eine Landesliste oder Bezirkslisten einreichen will. Mit der Anzeige sind die Satzung und das vom Vorstand der Sitzung des zuständigen Organs unterzeichnete Protokoll mit dem nach Satz 1 zu fassenden Beschluss einzureichen; das Protokoll ist nicht erforderlich, wenn sich aus der Satzung unmittelbar ergibt, dass die Partei eine Landesliste oder Bezirkslisten einreichen will. Nach Ablauf der Frist kann die Entscheidung einer Partei nicht mehr geändert werden, werden mehrere widersprüchliche Mitteilungen fristgemäß abgegeben, so ist die letzte Mitteilung verbindlich; lässt sich die Reihenfolge der Mitteilungen nicht feststellen, so gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Unterlässt eine Partei die Erklärung oder gibt sie sie nicht fristgemäß oder nicht in der richtigen Form ab, so darf sie neben den Wahlkreisvorschlägen nur Bezirkslisten einreichen.

(4) Jeder Wahlkreisvorschlag darf nur eine Person benennen und muss ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtstag, Geburtsort, erlernten und zurzeit der Einreichungen oder zuletzt ausgeübten Beruf und die Anschrift angeben. Wahlkreisvorschläge einer Partei müssen außerdem den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben. Andere Wahlkreisvorschläge müssen das Kennwort "Einzelbewerber" oder "Einzelbewerberin" ohne weiteren Zusatz führen.

(5) Jede Liste muss mindestens zwei Personen enthalten; die Reihenfolge muss erkennbar sein. Über jede Person sind dieselben Angaben zu machen wie auf dem Wahlkreisvorschlag. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Niemand darf im Wahlgebiet in mehr als einem Wahlkreis und auf mehr als einer Liste aufgestellt werden. Wer von einer Partei in einem Wahlkreis aufgestellt wird, kann auf einer Liste nur für dieselbe Partei aufgestellt werden. Ist eine Person auf einem Wahlkreisvorschlag und zugleich auf einer Liste gewählt worden, so kann sie das Mandat nur über den Wahlkreisvorschlag annehmen.

(7) Jede in einen Wahlvorschlag aufgenommene Person hat schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Besteht Zweifel darüber, ob sie wählbar ist, so kann ein entsprechender Nachweis verlangt werden.

(8) Jeder Wahlkreisvorschlag muss von mindestens 45 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, die am Tage der Unterschrift wahlberechtigt (§ 1) und in dem Wahlkreis mit Hauptwohnung gemeldet sind; dies muss auf dem Unterschriftenblatt amtlich bestätigt werden.

(9) Jede Bezirksliste muss von mindestens 185 Wahlberechtigten des Wahlkreisverbandes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Landeslisten müssen von mindestens 2.200 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

(10) Es darf nur ein Wahlkreisvorschlag und eine Liste unterzeichnet werden; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge oder mehrere Listen unterzeichnet, so sind die Unterschriften auf allen weiteren Wahlvorschlägen derselben Art ungültig.

(11) War die einreichende Partei bereits in der letzten Wahlperiode ununterbrochen als Partei im Abgeordnetenhaus oder im Deutschen Bundestag vertreten, so genügt für jeden Wahlkreisvorschlag und für jede Bezirksliste die Unterschrift des für den Wahlkreisverband zuständigen Vorstandes der Partei; hat die Partei keine Vorstände auf Bezirksebene, so ist die Unterschrift von dem Vorstand der nächsthöheren örtlichen Gliederung zu leisten. Für Landeslisten ist die Unterschrift unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vom Landesvorstand zu leisten.

(12) Durch die Landeswahlordnung werden für die Wahlvorschläge, die Unterschriftenblätter und die Erklärungen nach Absatz 7 amtliche Vordrucke vorgeschrieben.