§ 73 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Vollstreckung in sonstigen Fällen → II. Abschnitt – Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen
§ 73 LVwVG – Zulässigkeit der Vollstreckung
Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind.