§ 70 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Vollstreckung in sonstigen Fällen → I. Abschnitt – Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechts
§ 70 LVwVG – Einwendungen gegen den Anspruch
Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch aus der Urkunde selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.