§ 7 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 7 LVwVG – Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes kann nur vollstreckt werden, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.