§ 39 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen
§ 39 LVwVG – Versteigerung von ungetrennten Früchten
Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollstreckungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.