§ 33 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → II. – Vollstreckung in Sachen
§ 33 LVwVG – Unpfändbare Sachen, Austauschpfändung, Pfändung einer noch nicht pfändbaren Sache
§ 811 Abs. 1 und die §§ 811a bis 813 der Zivilprozessordnung finden Anwendung. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte und an die Stelle des Vollstreckungsgerichtes die Vollstreckungsbehörde. Die Bestimmung nach § 813 Abs. 4 der Zivilprozessordnung trifft das für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständige Ministerium.