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§ 25h LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 25h LVwVG – Verwendung steuerlich geschützter Daten

Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldforderungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.