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§ 25c LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 25c LVwVG – Zuständigkeit

Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk sich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt durch § 19 Abs. 1 Satz 1 unberührt.