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§ 25b LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 25b LVwVG – Erneute Vermögensauskunft

Ein Vollstreckungsschuldner, der die Vermögensauskunft nach § 25a oder nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben (1). Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein aufgrund einer Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311) steht im Rahmen des § 25b Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach

  1. 1.

    § 25 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ,

  2. 2.

    § 807 der Zivilprozessordnung oder

  3. 3.

    § 284 der Abgabenordnung

jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 25a des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich.