§ 25 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 25 LVwVG – Ermittlung der Vermögensverhältnisse (1)
Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln.
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311) sind § 25 Abs. 2 bis 10, § 49 Abs. 3 Satz 4 und § 67 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes und die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Auskunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013 angeordnet worden ist.