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§ 23 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 LVwVG – Duldungspflicht, dingliche Haftung

(1) Wer die Leistung kraft Gesetzes aus Mitteln zu erbringen hat, die seiner Verwaltung unterliegen, muss die Vollstreckung in dieses Vermögen dulden.

(2) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, muss der Eigentümer des Grundbesitzes die Vollstreckung in den Grundbesitz dulden. Zu Gunsten der Vollstreckungsbehörde und des Gläubigers gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.