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§ 20 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 LVwVG – Bestellung des Vollstreckungsbeamten

(1) Der Vollstreckungsbeamte wird allgemein oder für den Einzelfall bestellt.

(2) Der Vollstreckungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.

(3) Der Vollstreckungsbeamte hat einen Dienstausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen. Die Ausstellung eines Dienstausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollstreckungsbeamten bestellen. Für Vollstreckungsbehörden mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder gemeinsam mit Vollstreckungsbehörden anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Bestellung aufgrund einer Zweckvereinbarung nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.