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§ 18 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 LVwVG – Zustellung

Die Erlaubnis für eine Zustellung zur Nachtzeit (§ 8 Abs. 2) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erteilt die Vollstreckungsbehörde.