§ 13 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 13 LVwVG – Aufforderungen und sonstige Mitteilungen
Soweit nicht eine besondere Form vorgeschrieben ist, sollen Aufforderungen und sonstige Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, mündlich erlassen und vollständig in die Niederschrift aufgenommen werden; können sie mündlich nicht erlassen werden, so soll die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zustellen.