Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 12 LVwVG – Niederschrift
(1) Über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich erfolgt, soll eine Niederschrift aufgenommen werden.
(2) Die Niederschrift soll enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
- 2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
- 3.
die Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf,
- 4.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,
- 5.
die Unterschriften dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Gewährung der Möglichkeit zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt ist,
- 6.
die Unterschrift desjenigen, der die Niederschrift aufgenommen hat.
(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nr. 5 bezeichneten Erfordernissen nicht genügt werden können, so soll der Grund angegeben werden.
(4) Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erstellt werden. Absatz 2 Nr. 5 und 6 findet keine Anwendung.
(5) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, so soll ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift oder einen Ausdruck der Niederschrift zustellen.