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§ 255 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs → II. – Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 255 LVwG – Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten, vorgeführt oder sonst zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sie

  1. 1.

    Polizeivollzugsbeamtinnen oder - beamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,

  2. 2.

    fliehen wird oder befreit werden soll oder

  3. 3.

    sich töten oder verletzen wird.

Eine Fixierung ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig.