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§ 172 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Öffentliche Sicherheit → Unterabschnitt 1 – Aufgaben und Zuständigkeit

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 172 LVwG – Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei

Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung. Näheres, insbesondere über die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugs- und Ermittlungshilfe, regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verwaltungsvorschrift.