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Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg
(Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (GBl. S. 517)

Inhaltsübersicht  (1)§§
  
Abschnitt 1 
Organisation und Aufgaben 
  
Zweck des Verfassungsschutzes1
Organisation, Zuständigkeit2
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, Voraussetzungen für die Mitwirkung an Überprüfungsverfahren3
Begriffsbestimmung4
  
Abschnitt 2 
Befugnisse und Datenverarbeitung 
  
Allgemeine Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz5
Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln5a
Auskunftsersuchen bei Kreditinstituten, Luftfahrtunternehmen und Post-, Telekommunikations- und Telemediendienstleistern5b
Weitere Auskunftsverlangen5c
Überwachung der Telekommunikation5d
Besondere nachrichtendienstliche Mittel6
Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete6a
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten7
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen8
Übermittlung personenbezogener Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz9
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz10
Übermittlungsverbote11
Unterrichtung der Öffentlichkeit12
Auskunft an den Betroffenen13
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten14
Verfahrensverzeichnis und Vorabkontrolle15
  
Abschnitt 3 
Parlamentarische Kontrolle 
  
Parlamentarisches Kontrollgremium - Kontrollrahmen16
Mitgliedschaft16a
Zusammentritt16b
Pflicht der Landesregierung zur Unterrichtung16c
Befugnisse des Kontrollgremiums16d
Umfang der Unterrichtungspflicht, Verweigerung der Unterrichtung16e
Beauftragung eines Sachverständigen16f
Eingaben16g
Geheime Beratungen, Öffentliche Sitzung, Bewertungen, Sondervoten16h
Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiter16i
Berichterstattung16j
Jährlicher Bericht im Ständigen Ausschuss16k
  
Abschnitt 4 
Schlussvorschriften 
  
Unabhängige Datenschutzkontrolle17
Anwendung des Landes- und des Bundesdatenschutzgesetzes18
Einschränkung von Grundrechten19
Erlass von Verwaltungsvorschriften20
Inkrafttreten21
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.