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§ 7 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 2 – Befugnisse und Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 7 LVSG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 vorliegen,

  2. 2.

    dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 erforderlich ist oder

  3. 3.

    das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 3 tätig wird.

(2) Informationen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn in ihnen weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind. Eine Abfrage von Daten Dritter mittels automatisierter Verarbeitung ist unzulässig.

(3) Zur Erledigung von Aufgaben nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 dürfen in automatisierten Dateien nur Daten solcher Personen erfasst werden, über die bereits Erkenntnisse nach § 3 Abs. 2 vorliegen. Bei der Speicherung in Dateien muss erkennbar sein, welcher der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Personengruppen der Betroffene zuzuordnen ist.

(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur für die dort genannten Zwecke sowie für Zwecke verwendet werden, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 erforderlich sind.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das für seine Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.

(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden.

(7) Akten oder Auszüge aus Akten dürfen auch in elektronischer Form geführt werden. Insoweit kommen die Regelungen zu personenbezogenen Daten in Akten in den Absätzen 1, 2, 5 und 6, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 14 Absatz 1 und 4 zur Anwendung. Eine Abfrage personenbezogener Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 1 mittels automatisierter Verarbeitung ist unzulässig. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist unzulässig. Bei jeder Abfrage mittels automatisierter Verarbeitung sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie für hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Löschung dieser Daten unterbleibt, soweit die Daten für Maßnahmen gegenüber Bediensteten nach Satz 2 von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.