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§ 17 LVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 4 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVSG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 17 LVSG – Unabhängige Datenschutzkontrolle

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert beim Landesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz, es sei denn, die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz ersucht den Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

(2) Die Pflicht zur Unterstützung nach § 26 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) besteht nur gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst und dem von ihm oder dem leitenden Beamten seiner Dienststelle schriftlich besonders Beauftragten. § 26 Absatz 1 Satz 2 LDSG findet für das Landesamt für Verfassungsschutz keine Anwendung, soweit das Innenministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 3 dient.