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§ 7 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LVO – Beförderung (1)

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten

  1. 1.
    ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
  2. 2.
    ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe

übertragen wird.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in einer Besoldungsordnung A aufgeführt sind. In Laufbahnen, zu denen bei einer Besoldungsgruppe Ämter mit und ohne Amtszulage gehören, sind die Ämter, die mit einer Amtszulage verbunden sind, nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung nach § 21 Abs. 1 bis 3 und § 25 Abs. 1 bis 3 sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen; in den Fällen des § 21 Abs. 4 und 5, §§ 21a, 25 Abs. 4 und 5, §§ 25a, 30 Abs. 1 und 30a sind Ämter der bisherigen Laufbahn mit höherem Endgrundgehalt als die dort genannten Ämter nicht mehr zu durchlaufen.

(3) Wird ein Beamter ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ernannt, so ist eine Beförderung nicht zulässig, es sei denn, dass der Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde nachträglich zustimmen. Wurde ein Beamter vor dem In-Kraft-Treten des Landesbeamtengesetzes unter Verstoß gegen das geltende Recht ernannt, so ist eine Beförderung nicht zulässig, es sei denn, dass der Mangel nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes behoben wird.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder
  3. 3.
    vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen.

Eine Beförderung ist abweichend von Nummer 1 und 2 unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 zulässig, soweit berücksichtigungsfähige Zeiten nicht bereits bei der Anstellung vollständig angerechnet worden sind und sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. Satz 1 gilt nicht, wenn einem Beamten ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe einer Laufbahn derselben Fachrichtung nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn übertragen wird.

(4a) Eine Beförderung ist ferner nicht zulässig vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit mit einer Dauer von drei Monaten; der Erprobung auf einem höherbewerteten Dienstposten steht die Bewährung in Tätigkeiten gleich, die nach Art und Bedeutung mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Dienstpostens entsprochen haben.

(5) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall maßgebliche Probezeit hinaus geleistet sind, sowie Zeiten eines auf Grund des Wehrpflichtgesetzes geleisteten Dienstes, die zu einer Verzögerung der Anstellung geführt haben, sind anzurechnen. Ebenso können Zeiten, die nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung beim Land, bei einer Gemeinde, bei einem Landkreis, bei einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Landesverband im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs

  1. 1.
    nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bis zu insgesamt zwei Jahren,
  2. 2.
    nach § 4 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments erteilt wird, bis zu insgesamt fünf Jahren,
  3. 3.
  4. 4.
    aus einem der in § 6 Abs. 4 Satz 1 genannten Gründe bis zu zwei Jahren; der Zeitraum vermindert sich um Zeiten, die nach Absatz 4 Satz 2 und § 6 Abs. 4 angerechnet worden sind.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist § 4 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).