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§ 55 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Ausnahmen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 LVO

(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Stelle, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig ist oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der obersten Dienstbehörde

  1. 1.

    Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:

    1. a)

      Höchstalter für die Einstellung oder den Beginn der Ausbildung:
      § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und § 27 Nr. 1,

    2. b)

      Überspringen von Ämtern bei der Anstellung oder bei Beförderungen:
      § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1; von § 6 Abs. 3 jedoch nur, wenn die Anstellung im Eingangsamt im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige berufliche Tätigkeit eine unbillige Härte bedeuten würde,

    3. c)

      Anstellung vor Ablauf der Probezeit:
      § 6 Abs. 2 Satz 2,

    4. d)

      Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder letzten Beförderung:
      § 7 Abs. 4,

    5. e)
    6. f)

      Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung:
      § 33 Abs. 1 und 2, §§ 34 bis 36, 40 und 43,

    7. g)

      Einführungszeit und Feuerwehrmannsprüfung:
      § 42 Abs. 3 Satz 1;

    8. h)

      Mindestzeit der Aufgabenwahrnehmung vor dem Aufstieg für besondere Verwendungen:
      § 21a Abs. 1 Nr. 4, § 25a Abs. 1 Nr. 4 und § 30a Abs. 1 Nr. 4

  2. 2.

    in Ausnahmefällen die Probezeit, die sich nach den §§ 17, 20, § 24 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 1 und 3 ergibt, abkürzen.

(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 6 Abs. 3 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).