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§ 51 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Andere Bewerber

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51 LVO – Besondere Voraussetzungen für die Zulassung (1)

(1) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden; dies gilt nicht, soweit im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit bei einzelnen Laufbahnen ein bestimmter Ausbildungsgang oder eine bestimmte praktische Tätigkeit allgemein oder im Einzelfall gefordert werden.

(3) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordert, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(4) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 32. Lebensjahr und noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ihre Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, festgestellt worden ist. Die Feststellung trifft der Landespersonalausschuss auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Stelle, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, der obersten Dienstbehörde, die nach der Ernennung für den Beamten zuständig sein wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).