Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 7. Unterabschnitt – Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen und Ämter

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 LVO – Geistliche (1)

Bei Geistlichen evangelischen oder römisch-katholischen Bekenntnisses, die im höheren Schuldienst in der Fachrichtung Religionslehre oder im Anstaltsseelsorgedienst eingestellt wurden, sind Zeiten, die sie nach Erfüllung der in § 33 Abs. 2 Nr. 4 genannten Mindestvoraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem ihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt haben, auf die Probezeit anzurechnen. § 29 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).