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§ 43 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 LVO – Mittlerer technischer Gewerbeaufsichtsdienst, mittlerer technischer Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz (1)

(1) Im mittleren technischen Gewerbeaufsichtsdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach dem Bestehen der Meisterprüfung oder der staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerprüfung in einem für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Beruf mindestens zwei Jahre eine seiner Fachrichtung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.

(2) Für den mittleren technischen Dienst bei der Polizei und beim Verfassungsschutz gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).