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§ 39 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 6. Unterabschnitt – Besondere Fachrichtungen

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 LVO – Gehobener Sozialdienst (1)

Im gehobenen Sozialdienst kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter oder als Sozialpädagoge nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung im Ausbildungsbereich Sozialwesen erhalten und danach mindestens ein Jahr eine Tätigkeit in der Sozialarbeit hauptberuflich ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).