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§ 13 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 1. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LVO – Laufbahnprüfungen (1)

(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes die Laufbahnprüfung abzulegen.

(2) Die Laufbahnprüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.

(3) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Sehr gut(1) =eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut(2) =eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend(3) =eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend(4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft(5) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
ungenügend(6) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.

(4) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

(5) Bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Ihnen kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).