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§ 7 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Verwaltungsbehörden → Erster Abschnitt – Oberste Landesbehörden

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 7 LVGEinteilung

Oberste Landesbehörden sind die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, der Rechnungshof und der Landesbeauftragte für den Datenschutz.