Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Verwaltungsbehörden → Dritter Abschnitt – Besondere Verwaltungsbehörden

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 26 LVGAufsicht über die besonderen Verwaltungsbehörden

(1) Es führen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht:

  1. 1.

    die Ministerien und der Rechnungshof im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die besonderen Verwaltungsbehörden,

  2. 2.

    die Regierungspräsidien, die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.

(2) Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.