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§ 14 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verwaltungsbehörden → Zweiter Unterabschnitt – Regierungspräsidien

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 14 LVGAufsicht

(1) Das Innenministerium führt die Dienstaufsicht über die Regierungspräsidien. Ihm obliegen für die Bediensteten der Regierungspräsidien mit Ausnahme der Bediensteten des schulpädagogischen Dienstes der Regierungspräsidien sowie der Bediensteten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg die den Ministerien zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Personalangelegenheiten. Die Einstellung von Fachbediensteten durch das Innenministerium erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium.

(2) Die Ministerien führen die Fachaufsicht über die Regierungspräsidien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.