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§ 1 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 1 LVGGeltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden

(1) Das Landesverwaltungsgesetz gilt für alle staatlichen Behörden, die staatliche Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben und für alle kommunalen Behörden, soweit ihnen staatliche Verwaltungsaufgaben übertragen wurden (Verwaltungsbehörden). Für die Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen über die unteren Verwaltungsbehörden nur, soweit sie deren Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben. Das Landesverwaltungsgesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege.

(2) Die Verwaltungsbehörden gliedern sich in die obersten Landesbehörden (§§ 7 bis 9), die allgemeinen Verwaltungsbehörden (§§ 10 bis 22) und die besonderen Verwaltungsbehörden (§§ 23 bis 26).