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Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

Landesverwaltungsgesetz

Vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden 
  
Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden1
  
Zweiter Teil 
Allgemeine Bestimmungen zur Aufsicht, Aufgabenübertragung und zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden 
  
Dienst- und Fachaufsicht2
Inhalt der Dienst- und der Fachaufsicht3
Aufgabenübertragung4
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden5
Verwaltungsdaten6
  
Dritter Teil 
Verwaltungsbehörden 
  
Erster Abschnitt 
Oberste Landesbehörden 
  
Einteilung7
Aufgaben8
Änderung der Geschäftsbereiche der Ministerien9
  
Zweiter Abschnitt 
Allgemeine Verwaltungsbehörden 
  
Erster Unterabschnitt 
Einteilung 
  
Allgemeine Verwaltungsbehörden10
  
Zweiter Unterabschnitt 
Regierungspräsidien 
  
Regierungsbezirke und Regierungspräsidien11
Gebiet der Regierungsbezirke12
Aufgaben13
Aufsicht14
  
Dritter Unterabschnitt 
Untere Verwaltungsbehörden 
  
Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen15
Gemeinsame Durchführung von Aufgaben16
Verwaltungsgemeinschaften17
Aufgaben18
Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften19
Aufsicht über die Landratsämter20
Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften21
Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung22
  
Dritter Abschnitt 
Besondere Verwaltungsbehörden 
  
Einteilung23
Aufgaben24
Errichtung, Aufhebung, Sitz und Bezirk25
Aufsicht über die besonderen Verwaltungsbehörden26
  
Vierter Teil 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Verhältnis zum Polizeigesetz27
Verwaltungsvorschriften28
(1) Red. Anm.:
Artikel 4 des Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313)
(2) Red. Anm.:
Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161):

"Berichtspflicht
(1) Die Stadt- und Landkreise berichten dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zum 30. Juni 2022 über die praktischen und finanziellen Auswirkungen der Umsetzung dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Umsetzung dieses Gesetzes."