Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 LVG
Landesverwaltungsgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Verwaltungsbehörden → Dritter Abschnitt – Besondere Verwaltungsbehörden

Titel: Landesverwaltungsgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LVG,BW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 25 LVGErrichtung, Aufhebung, Sitz und Bezirk

(1) Landesoberbehörden können nur durch Gesetz errichtet und aufgehoben werden.

(2) Höhere und untere Sonderbehörden können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung errichtet und aufgehoben werden. Die Errichtung einer solchen Behörde bedarf jedoch eines Gesetzes, wenn sie Aufgaben dient, die bisher noch nicht von einer besonderen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. Sitz und Bezirk der höheren und unteren Sonderbehörden bestimmt die Landesregierung, bei Behörden, die dem Rechnungshof nachgeordnet sind, der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Landesregierung.

(3) Die Bezirke der unteren Sonderbehörden sind so einzurichten, dass sie einen oder mehrere Kreise desselben Regierungsbezirks umfassen. Die Landesregierung kann in besonderen Fällen eine andere Regelung treffen.