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§ 19 LVerfSchG M-V
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Informationsübermittlung und Auskunftserteilung

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 LVerfSchG M-V – Informationsübermittlung an Bundesnachrichtendienst und Militärischen Abschirmdienst

Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst die ihr bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Handelt die Verfassungsschutzbehörde auf Ersuchen, so ist sie zur Übermittlung nur verpflichtet und berechtigt, wenn sich die tatsächlichen Anhaltspunkte aus den Angaben der ersuchenden Behörde ergeben.