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§ 28 LVerfSchG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein (Landesverfassungsschutzgesetz - LVerfSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LVerfSchG – Nachrichtendienstliche Mittel gegen Landtagsabgeordnete

Setzt die Verfassungsschutzbehörde nachrichtendienstliche Mittel gegen eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages ein, hat sie die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages umgehend hiervon zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn sich der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen eine im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretene politische Partei oder eine Untergliederung dieser Partei richtet. Im Falle des Satzes 1 sind der betroffenen Person nachrichtendienstliche Maßnahmen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren noch nicht eingetreten ist. Nach der Mitteilung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen.