Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → VI. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 7 oder Nr. 7a (Verfassungsbeschwerde)

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 50 LVerfGG

(1) Das Landesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Landesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so sind § 40 und § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 40 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten.