Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → VI. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 7 oder Nr. 7a (Verfassungsbeschwerde)
§ 50 LVerfGG
(1) Das Landesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Landesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so sind § 40 und § 43 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 40 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten.