§ 46 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 5(Prüfung eines Untersuchungsauftrages)
§ 46 LVerfGG
(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
(2) Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass der Untersuchungsauftrag oder ein bestimmter Teil des Untersuchungsauftrags mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung diese Unvereinbarkeit fest.