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§ 46 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 5. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 2 Nr. 5(Prüfung eines Untersuchungsauftrages)

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LVerfGG

(1) Das Landesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.

(2) Kommt das Landesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass der Untersuchungsauftrag oder ein bestimmter Teil des Untersuchungsauftrags mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar ist, so stellt es in seiner Entscheidung diese Unvereinbarkeit fest.