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§ 27 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LVerfGG

Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Verhandlung kann darüber hinaus in einer Tonbandaufnahme festgehalten werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.