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§ 12 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LVerfGG

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Mitglieder geltenden Vorschriften der §§ 7 bis 11 auch auf die Vertreter anzuwenden. Das Amt der Vertreter wird durch die Beendigung des Amtes des Mitgliedes, das sie vertreten, nicht berührt.

(2) Die nach § 4 Abs. 1 gewählten Vertreter und die Vertreter der Mitglieder nach § 5 vertreten sich innerhalb jeder Gruppe gegenseitig; zur Vertretung ist der lebensälteste nicht verhinderte Vertreter berufen.

(3) Die Vertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des halben Betrages der den Mitgliedern zustehenden Entschädigung. Für die Monate, in denen sie an einem Verfahren mitwirken, erhalten sie die volle Aufwandsentschädigung.