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§ 11 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

I. Teil – Gerichtsverfassung, Zuständigkeit und Organisation

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LVerfGG

(1) Das Landesverfassungsgericht kann die Entlassung eines Mitgliedes verlangen,

  1. 1.
    wenn in § 6 Abs. 1 bezeichnete Umstände bekannt werden, die der Eignung für das Amt entgegenstehen; der Präsident des Landesverfassungsgerichts hat die Befugnisse nach § 6 Abs. 2;
  2. 2.
    wenn das Mitglied eine Voraussetzung seiner Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt;
  3. 3.
    wenn es infolge körperlicher oder geistiger Schwäche zur Ausübung des Amtes dauernd unfähig ist;
  4. 4.
    wenn es zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder
  5. 5.
    wenn es sich innerhalb oder außerhalb des Amtes einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint.

(2) Das Landesverfassungsgericht beschließt unter Mitwirkung auch der stellvertretenden Mitglieder darüber, ob es die Entlassung verlangen will. Der Präsident leitet das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder Stellvertretern ein. Das Landesverfassungsgericht ist bei Anwesenheit von mindestens neun Mitgliedern und Stellvertretern beschlussfähig. Das Entlassungsverlangen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.

(3) Nach Einleitung des Verfahrens kann der Betroffene durch Beschluss des Landesverfassungsgerichts vorläufig seines Amtes enthoben werden, Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Betroffenen wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist.

(4) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften gelten entsprechend. Der Betroffene wirkt in den Verfahren nach Absatz 2 und 3 nicht mit. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Beschlüsse sind ihm zu eröffnen.

(5) Andere von dem Betroffenen bekleidete Ämter werden durch die Verfahren nach Absatz 2 und 3 nicht berührt.