Gesetze

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§ 8 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 2. Titel – Präsident, Vizepräsidenten und Schriftführer

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LTG – Stellvertreter des Präsidenten

Der Präsident wird durch die Vizepräsidenten vertreten. Sind Präsident und Vizepräsident gleichzeitig verhindert, übernimmt der Alterspräsident die Vertretung.