§ 8 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 2. Titel – Präsident, Vizepräsidenten und Schriftführer
§ 8 LTG – Stellvertreter des Präsidenten
Der Präsident wird durch die Vizepräsidenten vertreten. Sind Präsident und Vizepräsident gleichzeitig verhindert, übernimmt der Alterspräsident die Vertretung.