§ 4 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Präsidium des Landtages → 1. Titel – Präsidium
§ 4 LTG – Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium beschließt über die inneren Angelegenheiten des Landtages, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind; insbesondere stellt das Präsidium den Entwurf des Haushaltsplanes für den Landtag fest und verfügt über die Verwendung der Räume im Landtagsgebäude. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.