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§ 14 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LTG – Ausschussmitglieder

(1) Dem Untersuchungsausschuss können nur Mitglieder des Landtages angehören.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht höchstens aus sieben ordentlichen Mitgliedern, den Stellvertretern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind.

(3) Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses haben ständige Stellvertreter, und zwar mindestens einen je Fraktion, höchstens einen je ordentliches Mitglied. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen teilnehmen. Bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes nimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben wahr. Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tritt ein Stellvertreter an seine Stelle; für diesen wird ein neuer Stellvertreter bestimmt.