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§ 1 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Konstituierung

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LTG – Konstituierung

(1) Der neugewählte Landtag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten des Landtages einberufen.

(2) ln der ersten Sitzung des Landtages führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Landtages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.

(3) Der Alterspräsident eröffnet die Sitzung, ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführern, lässt die Beschlussfähigkeit des Hauses durch Namensaufruf feststellen und führt die Wahl des Präsidenten durch.