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§ 25 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 25 LSÜG – Anwendungsbereich

(1) Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, werden nach diesem Gesetz durchgeführt.

(2) Sofern betroffene Personen nicht-öffentlicher Stellen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 in einer öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die nachfolgenden Sonderregelungen.